- Ideen, Verfahren, Prozesse
unterliegen grundsätzlich nicht dem
Urheberschutz. D.h. man kann die Tech durchaus
veröffentlichen, wenn man sie neu formuliert
(mit der Gefahr, dass man dabei etwas
wesentliches übersieht oder verändert). [2] S.
1ff und ausführlicher in [Vink], Seite 204f. -
Diesen Ansatz nutzt L. Kin mit seinen Büchern,
doch fällt er genau in die damit aufgestellte
Falle: Er kann halt nur das kommunizieren, was er
auch verstanden hat und gibt damit seine
Mißverständnisse zum Besten. Das ist der Haken
bei dieser Sache, warum ich von diesem Ansatz
nichts halte.
- Ein anderer Gradient in dieser
Richtung ist die "Freie Benutzung"
gemäß § 24 (1): "Ein selbständiges Werk
(z.B. meins), das in freier Benutzung des Werkes
eines anderen (z.B. von LRH) geschaffen worden
ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des
benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet
werden." Genaueres dazu wird in [Vink],
Seite 206f beschrieben.
- In diesem Falle (LRH-Werke
regulär gekauft) kann ich davon auch ein eigenes
EDV-Archiv anlegen (§ 53 (2) 2.),
von dem aus dann ein Kunde auch die eine oder
andere Kopie für private Zwecke erhalten kann(§
53 (1)), solange ich das nicht in der Werbung
anbiete. Siehe [1], siehe 418.
- Gem § 53 (1) darf jeder sich für
den privaten Gebrauch Kopien anfertigen. Aber
eben nicht für seine berufliche Tätigkeit und
nicht zur Verbreitung über den privaten Rahmen
hinaus. Jedoch kann ich für Freunde bis zu 7
Kopien erstellen und unentgeltlich verteilen:
z.B. auf einer Party oder in einem privaten
Gesprächskreis. Der Gedanke des Gesetzgebers
dahinter war der, dass er nicht in die
Privatsphäre eindringen will und Copyrightver-
letzungen durch Verrat von Freunden im
Privatkreis verfolgen will. [3] S. 134 oben. Ein
Gesetz, dass nur durch ein Nazi-Blockwart- System
durchgesetzt werden kann ist nicht beabsichtigt.
Gemäß diesem Ansatz ist es wohl nicht
ungesetzlich, sich selbst für sich Dokumente
u.a. LRH-Referenzen aus dem Internet zu
downloaden und für sich privat zu verwenden.
(siehe dazu [1], S 416, nach dem sogar auch
unveröffentlichte Werke unter dieses Recht
fallen) Natürlich nur solange man keine Kopien
weitergibt oder sie nicht beruflich oder
öffentlich nutzt (siehe [1], S. 416). Diese
Möglichkeit zur privaten Nutzung dürfte wohl
auch die geheimen OT-Materialien aus dem Internet
einschließen, die ansonsten wohl nur in
copyrightfreien Ländern (Andorra, Kasachstan,
Singapur etc) verwendet werden können. Die
eigene Berufsausbildung wird mit diesen
"Raubkopien" noch zulässig sein (siehe
nächster Absatz), aber illegal wird es, wenn man
diese Kopien verwendet, um eigene Studenten oder
PCs darin studieren zu lassen oder es an diese
weitergibt.
- Besondere Vorrechte gelten für
"eigenen wissenschaftlichen Gebrauch"
(§ 53 (2) 1.), der wohl insbesondere
Uni-Studenten vor Verfolgung schützen soll, die
sich gerne aus Geldnot viele benötigte Bücher
einfach ausleihen und dann kopieren. Dabei wird
"Wissenschaft" von den Kommentatoren
beschränkt auf die Fachgebiete, die an den Unis
gelehrt werden (siehe [1], S. 420 oben). Insofern
könnte man Probleme bekommen, wenn man diesen
Gesichtspunkt auf Scientology ausdehnen möchte.
Jedoch könnte man LRH-Texte selbst zitieren,
nach dem Scientology in die Kategorie Philosophie
fällt und eine Wissenschaft ist, was die CoS als
klagende Partei wohl kaum bestreiten kann. Es
wird von den Kommentatoren allerdings
eingeschränkt, dass zu normalen Kosten
verfügbare Bücher von den Studenten eher
gekauft als kopiert werden sollten. Ich zitiere
[1], S. 420: "Wo Exemplare des kopierten
Werkes leicht und zu einem Preis zu erhalten
sind, der nicht zum Unfang der Vervielfältigung
außer Verhältnis steht, ist das Recht as § 53
(2) 1 nicht gegeben". Dagegen kann in
unserem Falle dreierlei eingewendet werden:
erstens sind die Materialien der CoS unverschämt
teuer ("ausser Verhältnis"), zweitens
werden die meisten Materialien nur an
Kirchenmitglieder "in good standing"
verkauft und sind daher nicht "leicht zu
erhalten" und drittens sind die originalen
Versionen, wie sie zu LRH-Zeiten veröffentlicht
wurden, meist nicht mehr zu kaufen, sondern nur
noch die verfälschten Versionen, die uns nicht -
oder nur aus Kritikgründen - interessieren. Das
allein legitimiert wohl "für unseren
wissenschaftlichen Gebrauch" das Kopieren
der ursprünglichen Original-Versionen. (Dies ist
ein möglicher rechtlicher Ansatz, um ganz legale
Kopien von Materialien aus den 70igern für die
eigenen Studenten unbeschadet anzufertigen, doch
würde ich heute davon noch Abstand nehmen, mich
auf einen diesbezüglichen Rechtstreit mit der
Kirche einzulassen. Daher habe ich für mich
entschieden, solche Dinge nicht zu machen.)
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- Wenn ich LRH-Werke regulär
gekauft habe, dann kann ich sie auch ohne
Genehmigung in einer eigenen Bibliothek (egal ob
mit oder ohne Gebühr) verleihen. [2], S. 97.
Wenn sie öffentlich zugänglich ist, kann eine
Verwertungsgesellschaft - unabhängig von einer
etwaigen Leihgebühr - Lizenzen kassieren. Wenn
es eine interne Betriebsbibliothek ist dagegen
nicht. In dieser Bibliothek könnten Benutzer
sich ganz legal für private Zwecke Kopien
erstellen, wobei hier eine
Verwertungsgesellschaft je Kopie 2 pf an Lizenz
erheben kann. Dieser muss ich Auskunft über den
Umfang der Kopien machen. (Siehe Anlage zum UrhG
II. Vergütung nach § 54 Abs. 2:). Diesen Ansatz
nutzt die eine oder andere freie Akademie, die
ihren Studenten erlaubt, LRH-Werke aus ihrer
Bibliothek zu kopieren.
- Für wissenschaftliche Zwecke oder
privaten Verbrauch darf man also auch mal einem
Freund einige Seiten aus einem LRH-Buch zufaxen
(z.B. ein einzelnes Policy oder Bulletin), wenn
er danach verlangt.
- Entsprechend gibt es sogar einen
§ 53 Absatz 4b, nach dem Bücher, die seit mehr
als zwei Jahren vergriffen sind, zum eigenen
Gebrauch auch vollständig kopiert werden
können. Es darf auch antiquarisch nicht mehr
verfügbar sein, sagt [1] auf S. 422 oben. Wir
müssen nur deutlich machen können, dass wir
einen guten Grund haben, RTC mit seinen
Neuveröffentlichungen zu misstrauen, da so viel
verändert wird und dann können wir uns dieses
Recht herausnehmen, die älteren Versionen des
Materials zum eigenen Gebrauch zu kopieren.
- Der § 53 (3), nachdem ein Leherer
in der Schule für die ganze Klasse Kopien von
Teilen eines Werkes machen darf, ist für uns
nicht anwendbar, weil es nicht auf Privatschulen
oder Universitäten anwendbar ist, sondern nur
für berufsbildende Schulen und allgemeine
Schulen des Staates, gemäß [1], S. 422. Man
dürfte eh nur kleine Teile eines Werkes
kopieren, so dass dieser Ansatz nicht weiter
verfolgt werden braucht.
- Gemäß § 51 darf man aus
geschützten Werken zitieren, wobei nach § 61
bei sämtlichen Zitaten die Quelle deutlich
anzugeben ist. Bei Großzitaten (siehe später)
muss sogar neben dem Autor auch der Verlag
angegeben werden und man muss kenntlich machen,
ob Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen
worden sind. Näheres zu den Rahmenbedingungen
erläutert [2] auf Seite 136-139
- Aufpassen: Wenn man sich für
private Zwecke legal Kopien macht und diese dann
verbreitet (z.B. ins Internet stellt, oder Kopien
auf CD-Rom verbreitet) oder veröffentlicht, dann
macht man sich gemäß § 53 (6) strafbar. Bei
Urheberrechtsverletzungen droht bis zu 3 Jahren
Gefängnis.
- Möglicherweise ist für
LRH-Vorträge der § 48 (1) anwendbar:
"Zulässig ist... 2. die Vervielfältigung,
Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von
Reden, die bei öffentlichen Verhandlungen vor
staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen
gehalten worden sind.", denn diese hat er
wohl vor kirchlichen Organen (Seminaren der
Scientology Kirche) gehalten. Wobei man wohl
unterscheiden muss zwischen "öffentlichen
Vorträgen" und nichtöffentlichen.
Allerdings darf man gemäß § 48 (2) keine
Sammlung solcher Vorträge veröffentlichen. Es
gilt nur für einen einzelnen Vortrag.
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